Doppelte Haushaltsführung
Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht die Finanzverwaltung jene Situation, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind in erster Linie die Kosten für die Zweitwohnung, aber auch die Fahrtkosten, Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bis zu drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung, die Unterkunftskosten und die Fahrtkosten.
Neuregelung zum 01.01.2014
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit Inkrafttreten des Reisekostenrechts 2014 wurde der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die Unterkunft (Wohnung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
Übertragung des Abzugsvolumens
Soweit der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag für die Unterkunft nicht ausschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.
Beispiel
Der Arbeitnehmer zahlte für seine bisherige Wohnung während der ersten 6 Monate des Jahres 2014 600 € im Monat (inklusive der Nebenkosten). Ab dem 01.07.2014 bezieht er eine größere Wohnung, für die er 1.200 € im Monat bezahlt. Der Arbeitnehmer kann ab Juli jeweils 200 € von dem in den Vormonaten Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Abzugsvolumen verwerten. Er kann dadurch 1.200 € an Unterkunftskosten für die Monate Juli bis Dezember geltend machen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht in den Höchstbetrag einzubeziehen.
Stand: 27. März 2014
Erscheinungsdatum:
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