Werbekalender
Viele Firmen geben in der zweiten Jahreshälfte ihre Aufträge zur Produktion ihrer Kalender für das kommende Jahr in Auftrag. Die Kalender enthalten im Regelfall einen Werbeaufdruck und ggf. – wie auch im Streitfall – ein Vorwort der Geschäftsleitung.
Werbekalender als Geschenke
Werbekalender, die an Geschäftspartner individuell versandt werden, stellen „Geschenke“ dar. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im aktuellen Urteil vom 12.4.2016 (6 K 2005/11). „Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist“, so das Gericht. Weil die Kalender an „individualisierbare Empfänger“ verteilt worden sind, lag auch kein Streuwerbeartikel vor.
Geschenke an Geschäftspartner
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).
Getrennte Aufzeichnung
Das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung ist auch für Aufwendungen zur Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo zu beachten. Im Streitfall wurden die Aufwendungen auf den Konten „Dienstleistungen“ und „Werbedrucksachen“ gebucht. Diese Konten umfassten auch andere Buchungsvorgänge und nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke. Da die Aufzeichnung nicht auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung erfolgte, versagte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug.
Fazit
Sollen die Aufwendungen für die Jahreskalender 2017 steuerlich abziehbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein und müssen getrennt aufgezeichnet werden.
Stand: 01. August 2016
Erscheinungsdatum:
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