Finanzverwaltung stellt gespeicherte Daten zur Verfügung
Vorausgefüllte Steuererklärung
Einen wesentlichen Punkt im Koalitionsvertrag stellt die Einführung der so genannten „vorausgefüllten Steuererklärung“ dar. Diese soll laut den Vereinbarungen für Rentner bereits ab 2015 und ab 2017 für alle Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Mit den Vorbereitungsarbeiten soll 2014 begonnen werden. Unter der vorausgefüllten Steuererklärung ist ein über das Elster Online-Portal bereitgestelltes elektronisches Steuererklärungsformular zu verstehen, welches bereits alle bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten über den betreffenden Steuerpflichtigen enthält. Die vorausgefüllte Steuererklärung darf aber nicht so verstanden werden, dass der Steuerpflichtige das Formular nur noch unterschreiben muss.
Gespeicherte Daten
Die Formulare enthalten wie erwähnt nur jene Daten, die der Finanzverwaltung bekannt sind. Das sind u. a. die von den Arbeitgebern bescheinigten Lohnsteuerdaten und Angaben über den Bezug von Rentenleistungen, denn diese wurden der Finanzverwaltung von den Rentenversicherungsträgern übermittelt. Ferner weiß die Finanzverwaltung die Höhe der vom Steuerpflichtigen gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu den Vorsorgeaufwendungen sowie die persönlichen Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Konfessionszugehörigkeit usw. In den vorausgefüllten Erklärungen nicht enthalten sind Angaben über Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben oder Angaben über zu versteuernde Einkünfte aus anderen Einkunftsarten wie Rente oder Lohn.
Elektronische Belege
Parallel arbeitet die Finanzverwaltung daran, den Steuerpflichtigen bzw. ihren steuerlichen Beratern die Zusendung notwendiger Belege auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Datenzugriff
Für den Zugriff auf die eigenen Daten kann sich der Steuerpflichtige im ElsterOnline-Portal anmelden und diese nach entsprechender Authentifizierung einsehen (www.elsteronline.de). Damit Steuerberater auf die vorausgefüllte Steuererklärung zugreifen können, benötigen diese von ihren Mandanten eine Vollmacht. Vollmachtsmuster werden in Kürze im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt (BMF-Schreiben vom 10.10.2013 IV A 3 -S 0202/11/10001).
Stand: 19. Dezember 2013
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.