Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig
Der Fall
Ein Ingenieur hatte auf seine Kosten anlässlich seines Wechsels von seinem bisherigen Arbeitgeber an eine Fachhochschule ca. 100 Gäste eingeladen. Die Gästeliste stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Eingeladen wurden Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung. Das Finanzamt erkannte die von ihm getragenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Ingenieur aber Recht.
Das Urteil
Die Finanzrichter waren der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Abschiedsfeier beruflich veranlasst waren und daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Für den Werbungskostenabzug spricht u. a., dass der Anlass der Feier, nämlich der Arbeitgeberwechsel des Klägers, beruflicher Natur war. Außerdem stammten alle Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde oder Angehörige wurden nicht eingeladen. Ebenso wenig waren die Ehe- bzw. Lebenspartner der Geschäftspartner eingeladen worden. Auch die Tatsache, dass der Ingenieur mit seinem bisherigen Arbeitgeber die Gästeliste abgestimmt hatte, sprach für eine berufliche Veranlassung (Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12).
Revision
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze seien höchstrichterlich geklärt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Stand: 28. September 2015
Erscheinungsdatum:
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