Pflegefreibetrag
Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15).
Der Fall
Eine Miterbin hatte ihre Mutter ca. zehn Jahre vor ihrem Tod auf eigene Kosten gepflegt. Die Mutter war pflegebedürftig und eingestuft in Pflegestufe III. Das Finanzamt versagte den Pflegefreibetrag.
Gesetzliche Pflegeverpflichtung
Der BFH sah keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege zwischen Kindern und Eltern begründet. Auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz würde eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Pflegefreibetrag nicht entgegenstehen. Denn der Pflegefreibetrag soll in erster Linie ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren. Der Gesetzgeber wollte mit dem Freibetrag die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, würde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leerlaufen, so der BFH. Interessanterweise stellte der BFH außerdem fest, dass ein Erblasser für die Gewährung des Freibetrags weder pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch noch einer Pflegestufe zugeordnet sein musste.
Stand: 30. August 2017
Erscheinungsdatum:
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